Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB


Thomas és Fiai Kft. 
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand Februar 2023

(für Verträge mit Verbrauchern/natürlichen Personen)

1. Allgemeines
1.1 „Auftragnehmer“ ist die Fa. Thomas és Fiai Kft. (nachfolgend AN); als „Auftraggeber“ (nachfolgend AG) gilt der jeweilige Besteller.
1.2 Für sämtliche Verträge zwischen der AN und dem AG gelten aus-schließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Sie umfassen/regeln die gesamte Geschäftsverbindung.
1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des AG und Hinweise hierauf werden von der AN nicht anerkannt und gelten auch dann als zurückgewiesen, wenn diese unwidersprochen bleiben.
1.4 Änderungen eines dem Geschäft zu Grunde liegenden Vertrages und/ oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2. Vertragsschluss
2.1 Sämtliche Angebote der AN sind freibleibend. Erst die vom AG an die AN gerichtete Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die/das bestellte Ware/Leistung/Werk dar, wobei eine vertragliche Bindung erst durch ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung der AN und nicht z.B. bereits durch die bloße Bestellbestätigung erfolgt.
2.2 Die Erfüllung der Liefer-/Leistungsverpflichtungen der AN setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung voraus (Selbstbelieferungsvorbehalt), solange die AN im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits ein kongruentes Deckungsgeschäft mit seinem Lieferanten abgeschlossen hatte. Die AN verpflichtet sich in diesem Fall, den AG unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu unterrichten und auf dessen Verlangen bereits von diesem erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten.

3. Liefer-/Leistungsumfang
3.1 Die AN verpflichtet sich zur Lieferung/Leistung gemäß Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung evtl. zum Angebot gehörender Unterlagen wie Pläne, Zeichnungen, technische Daten usw. sowie evtl. vom AG mitgeteilter Angaben und überreichter Unterlagen (z.B. Lagepläne, Baubeschreibungen etc.). Vorgelegte Proben und Muster stellen unverbindliche Anschauungsmuster dar.
3.2. Spätere zwingende Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang aufgrund von Auflagen der zuständigen Baubehörde bleiben vorbehalten, stellen keine Mängel dar und sind von der AN nicht zu vertreten. Erforderliche Abweichungen werden in Abstimmung mit dem AG umgesetzt und die vereinbarten Preise angemessen angepasst.
3.3 Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen/Lieferungen durch die AN in Abweichung von der Auftragsbestätigung sind zulässig, soweit diese gleichwertig und dem AG zumutbar sind, z.B. technisch fortschrittliche Konstruktionsänderungen.
3.4 Soweit dem AG zumutbar, sind Teillieferungen zulässig.
3.5 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart gehören nicht zum Leistungsumfang der AN: Erlangung der Baugenehmigung, Durchführung der amtl. Vermessung, Behördenkontakte, Einrichtung der Baustelle (inkl. Licht, Wasser, Strom), Erdarbeiten, Fertigstellung der Stützfundamente und Wandsockel, Erstellen der Statik für Fundamente und Betonsohle, Prüf- und Statik-Gebühren, Abbruch- und Stemm-arbeiten, Entsorgung von Schutt und Baumaterialresten, Schallmessungen, hydraulische Berechnungen, Blitzschutz, Brandschutzgutachten, Bodengutachten/-proben/-Entsorgung etc., Grundstückserschließung, Achsen- und Gebäudeeinmessungen, Entwässerung, Bauherrenhaftpflichtversicherung, Bauwesenversicherung, Versicherung gegen Diebstahl und Vandalismus, Baustraßen, Gehwegüberfahrten, Baumschutz, Erstellung von Planungsunterlagen, wasserrechtliche Genehmigungen, Fällgenehmigungen, Anträge auf Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegerecht, Lagergenehmigungen, Anträge auf polizeiliche Verkehrssicherungsmaßnahmen o.ä..

4. Preise; Zahlung
4.1 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die Preise der AN in Forint HUF zzgl. gesetzl. anfallender Mehrwertsteuer (MwSt.) und aller sonstigen Nebenkosten, wie z.B. für Montage, Transport, Fracht, Versicherung, Zoll usw..
4.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, wählt die AN den für den AG günstigsten Versand- bzw. Transportweg.
4.3 Auf schriftliches Verlangen und Kosten des AG werden Lieferungen der AN gegen die üblichen Transport-/Versandrisiken versichert. Montage und Einweisungen sind vom AG gesondert schriftlich in Auftrag zu geben und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.4 Preisänderungen aufgrund sich ändernder Materialpreise, Währungsschwankungen etc. berechtigen die AN zu einer angemessenen Preisanpassung, sofern sich aus vom AG zu vertretenen Gründen der Beginn der Leistungsausführung/die Lieferung um mehr als 4 Monate nach dem vereinbarten Ausführungsbeginn/Liefertermin verzögert. Die Preisanpassung ist auf den Anstieg der Lebenshaltungskosten beschränkt.
4.5 Der vereinbarte Preis wird zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart oder Zwischen-/Teilabnahmen gem. Ziff. 9.4 erfolgen,
- i.H.v. 30 % der Auftragssumme gemäß Angebot zzgl. MwSt. vor Beginn der Bautätigkeit mit der Maßgabe, dass es sich um einen wesentlichen Teil der vereinbarten Leistung handelt;
- jeweils i.H.d. sich aus dem Vertrag ergebenden bzw. anhand dessen zu ermittelnden Vergütungsanteils für bereits bestelltes Material, sofern die AN die Materialbelieferung durch einen entsprechenden Lieferbeleg nachweist;
- i.Ü. bei Abnahme/ vollständiger Lieferung.
4.6 Dem AG steht zusätzlich das Recht zu nachzuweisen, das der kostenmäßige Anteil der jeweils zu vergütenden Materialbestellung tatsächlich geringer ist.
4.7 Der AN verpflichtet sich, bei Rechnungsstellung einen geeigneten Nachweis über den Erhalt des abzurechnenden Materials vorzulegen.
4.8. Das Recht des AN auf Abschlagszahlungen nach bleibt unberührt.

5. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Verzug
5.1 Gegenüber den Zahlungsansprüchen der AN ist die Aufrechnung wie auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich im Falle der Aufrechnung um eine unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderung oder, hinsichtlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, um eine Forderung aus demselben Vertragsverhältnis.
5.2 Bei Eintritt des Zahlungsverzuges ist die AN berechtigt, auf die fälligen Beträge die gesetzlichen Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, wie dem AG der Nachweis, dass dieser Schaden geringer ist.
Zur Erfüllung noch ausstehender Lieferungen und Leistungen im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehungen ist die AN dann nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet.

6. Lieferfristen und Höhere Gewalt
6.1 Sämtliche Angaben zu Verfügbarkeit, Versand, Lieferzeit, Zustellung oder Fertigstellung einer Lieferung/Leistung sind lediglich voraussichtliche Angaben und ungefähre Richtwerte. Sie stellen keine verbindlichen bzw. garantierten Liefer- oder Fertigstellungstermine dar, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.
6.2 Die Vereinbarung von Liefer-/Fertigstellungsterminen oder -fristen bedarf der Schriftform. Die Liefer-/Fertigstellungsfrist beginnt sofern nicht anders schriftlich vereinbart mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor rechtzeitigem Eingang sämtlicher im Verantwortungsbereich des AG liegender und notwendigerweise vor Beginn der Leistungsausführung zu beschaffender Unterlagen, Plänen, Genehmigungen, Freigaben, Statik-Prüfung, Vermessungen etc., abschließender technischer Klärung sowie nicht bevor die jeweils erforderlichen Abnahme-Bestätigungen der Vorgewerke vorliegen. Gleiches gilt, solange der AG notwendige Vorleistungen i.S.v. Ziff. 7 nicht rechtzeitig erbringt.
6.3 Im Falle einer von der AN nicht zu vertretenden Verzögerung verlängert sich der vereinbarte Lieferzeitraum entsprechend. Die der AN hierdurch entstehenden Kosten trägt der AG, sofern er die Verzögerung zu vertreten hat.
6.4 Eine Lieferfrist gilt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand versandt worden ist.
6.5 Bei nicht rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Belieferung der AN (Selbstbelieferungsvorbehalt) verlängern sich die Liefer-/Fertigstellungsfristen bzw. -Termine angemessen, sofern die Parteien übereinstimmend am Vertrag festhalten.
6.6 Sofern sich der AG mit der Annahme der Lieferungen/Leistungen in Verzug befindet, ist die AN berechtigt, die erneute Anlieferung nur gegen Vorauszahlung einschließlich des durch die vorherige Nichtannahme entstandenen Schadens oder gegen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe auszuführen.
6.7 Im Falle höherer Gewalt ist die AN für die Dauer der Auswirkungen und, wenn diese zur Unmöglichkeit der Leistung führt, insgesamt und endgültig von ihrer Liefer- und Leistungspflicht befreit. Für den AG sind in diesen Fällen Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
Als höhere Gewalt gelten alle außerhalb des Einflussbereiches der Parteien liegenden, unvorhersehbaren Ereignisse, deren Auswirkungen auf die zu erfüllenden vertraglichen Pflichten auch durch zumutbare Bemühungen der Parteien nicht verhindert werden können, wie zum Beispiel Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Sabotagen, Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuche, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- und/oder Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung und/oder Ausführung erschwert oder unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- und/oder Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.
6.8 Eine Verschiebung des vereinbarten Liefer-/Fertigstellungstermins auf Veranlassung des AG um bis zu einem Monat ist für den AG kostenfrei. Im Falle einer darüber hinausgehenden weiteren Verschiebung kann die AN dem AG für jeden weiteren angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Netto-Vertragspreises, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
7. Aufstellung und Montage
7.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart hat der AG auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig vor Montagebeginn an der Montagestelle bereitzustellen:
a) alle Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die erforderlichen Bedarfsgegenstände, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
c) Strom (380 V.25 A), Beleuchtung und Wasseranschluss,
d) für die Aufbewahrung von Fertigteilen und Geräten usw. genügend große, befestigte, ebene, trockene und verschließbare Lagerflächen. Der AG wird zum Schutz des Eigentums der AN die Maßnahmen treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums ergreifen würde.
7.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Der AG stellt sicher, dass die Bau-/Montagestelle witterungsunabhängig mit Schwerlasttransporten (20t) befahrbar und die An- und Abfahrtswege ausreichend eingeebnet und befestigt sind.
7.4. Verzögern sich Aufstellung und Montage durch nicht von der AN zu vertretende Umstände, so hat der AG sämtliche dadurch entstehende Kosten, wie z.B. für Wartezeit etc., zu tragen.
7.5 Eine Überprüfung der Vorleistungen des AG erfolgt gemeinsam mit der AN vor Beginn der Auftragsausführung. Die Parteien halten die Ergebnisse im Rahmen eines von beiden zu unterzeichnenden Protokolls fest.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die AN behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des AG vor, soweit das Eigentum nicht durch Verbindung mit dem Grundstück kraft Gesetzes übergeht.
8.2 Sofern die AN den Vertrag wirksam gemäß Ziff. 15 kündigt, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die AN befugt ist, sämtliche bereits auf die Baustelle bzw. das Baugrundstück verbrachte Liefergegenstände zu entfernen bzw. zu demontieren und von dem Baugrundstück abzutrennen, auf die sich die von der AN ausgesprochene Kündigung erstreckt.
8.3 Der AG erklärt hinsichtlich der von der Kündigung gem. Ziff. 8.2 betroffenen und durch Verbindung mit dem Grundstück in sein Eigentum übergegangenen Liefergegenstände im Falle der wirksamen Kündigung die sofortige Übereignung an den AN, der AN nimmt diese Erklärung des AG bereits jetzt an. Der AG ist jederzeit befugt, dies durch Zahlung abzuwenden.
8.4 Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die der AN aus der Geschäftsverbindung mit dem AG zustehen, Eigentum der AN. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung der AN (Kontokorrentvorbehalt). Übersteigt der Wert der für die AN bestehenden Sicherheiten die Forderungen der AN gegenüber dem AG um insgesamt 20 %, gibt die AN auf Verlangen des AG Sicherheiten in entsprechender Höhe nach eigener Wahl frei.
8.5 Der AG ist nicht berechtigt, über Vorbehaltsware zu verfügen.
8.6 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den AG sind unzulässig, solange die gelieferte Ware noch im Eigentum der AN steht. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG die AN unverzüglich zu benachrichtigen.
8.7 Wird der Liefergegenstand mit einer anderen Sache des AG verbunden oder vermischt, so tritt der AG schon jetzt etwaig dadurch entstehende Forderungen oder Eigentums- und Miteigentumsrechte an dem neu entstandenen Gegenstand (in Höhe des Wertes der gelieferten Ware) an die AN ab.
8.8 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG wird stets für die AN als Hersteller vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des AG an der Vorbehaltsware setzt sich an der umgebildeten Sache fort.

9. Gefahrenübergang und Abnahme
9.1 Die AN trägt die Gefahr bis zur Übergabe der Lieferung an den AG.
9.2 Für Werkleistungen trägt die AN die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung.
9.3 Die Abnahme hat durch den AG spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnung der AN zu erfolgen. Jede Vertragspartei trägt die ihr durch die Abnahme entstehenden Kosten selbst. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, ist die Abnahme durch ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll zu dokumentieren.
9.4 Auf Verlangen der AN erfolgt eine gesonderte Abnahme von in sich abgrenzbaren/abgeschlossenen Teilen der Leistung (Zwischenabnahme). Diese ist durch ein von beiden Parteien zu erstellendes Protokoll zu dokumentieren.
9.5 Unterbleibt die Abnahme der Leistung oder der Teilleistung gilt die Leistung oder Teilleistung nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnung als abgenommen, wenn die AN auf den Fristbeginn zusammen mit der Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnung hingewiesen hat.

10. Mängelhaftung
10.1 Die AN haftet innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel an dem Liefergegenstand nur in der Weise, dass der AN alle mangelhaften Lieferungen/Leistungen, sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, unentgeltlich nachbessert oder dafür Ersatz liefert. Dem AN ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG – unbeschadet der Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im Fall der Selbstvornahme aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch den AG kann dieser Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
10.2. Die AN übernimmt bei der Lieferung von ausgetauschten oder ersetzten Teilen/Geräten nur die Transportkosten für die preisgünstigste zweckmäßige Versandart ab Lager.
10.3. Aufwendungen zur Durchführung von Nachbesserungen oder Nachlieferungen gehen entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu Lasten der AN.
10.4 Die AN hat die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen nicht zu tragen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
10.5 Ansprüche aus Mängelhaftung und sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn
–             der Einbau und die Inbetriebnahme nicht durch AN oder eine autorisierte Fachfirma erfolgen,
–             Eingriffe von nicht autorisierten Personen vorgenommen werden,
–             Marken, Gerätenummern oder Zulassungsnummern beschädigt werden,
–             die Störungsursache auf unzulässige Bedienung bzw. Handhabung, höhere Gewalt oder sonstige, von AN nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist
–             sie auf die Leistungsbeschreibung oder Anordnungen des             AG, von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder               Bauteile/Komponenten oder die Beschaffenheit der       Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen sind.
10.6 Weitergehende Ansprüche des AG – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. AN haftet deshalb auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des AG. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sowie dann nicht, wenn der AG aufgrund einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie- Schadensersatz statt der Leistung geltend macht. In letzterem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf die Höhe des Gegenwertes des Liefergegenstandes begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.7 Rückgriffsansprüche des AG gegen die AN bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des AG gegen die AN gilt ferner Ziffer 10.3. entsprechend.
10.8 Eine Gewährleistung für den Wuchs von Pflanzen übernimmt der AN ausdrücklich nur, sofern der AG zusätzlich eine gesondert zu vereinbarende und zu vergütende Pflege der Vegetationsflächen nach Fertigstellung der Leistung bei dem AN in Auftrag gibt.

11. Haftung
11.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gesetzlich gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.2 Soweit die Haftung der AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung deren Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.3 Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der AN nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile. Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z. B. durch ungünstige Lage der bearbeiteten Fläche bedingt und vorhersehbar sind und dem Kunden vor Arbeitsbeginn schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden.
Für Schäden am Zubehör der bearbeiteten Flächen, wie z. B. Hecken, Wiesen, Rasen, Wege, Sträucher, Bäume, Vasen, Tonschalen, Glas etc., wird keine Haftung übernommen.  

12. Nutzungsrechte
Der AN bleibt Eigentümer sämtlicher für die Leistungserbringung erstellter und im Rahmen der Geschäftsbeziehungen dem AG überlassener Unterlagen, Zeichnungen, Plänen, Datenblättern, Programmen/Software etc., soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Der AN räumt dem AG daran ein auf die Durchführung des Vertrages beschränktes, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Der AG darf die ihm zugänglich gemachten Unterlagen etc., nur im Hinblick auf die konkrete Umsetzung des Vertrages nutzen, d.h. er darf diese insbesondere nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Änderung oder Benutzung zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck ist dem AG ohne Genehmigung nicht gestattet. Der AG ist nicht befugt, Dritten Rechte an den Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung des AN einzuräumen.

13. Unteraufträge
Der AN ist berechtigt, die ihm nach dem Vertrag obliegenden Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

14. Datenschutz
Der AN speichert lediglich auftragsrelevante Daten des AG, und zwar ausschließlich für eigene Zwecke. Der AN unternimmt wirtschaftlich und technisch zumutbare und mögliche Vorkehrungen, um einen unbefugten Zugriff Dritter auf diese Daten zu verhindern. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich soweit im Rahmen und zur Umsetzung/Durchführung der Beauftragung zwingend erforderlich.

15. Kündigung
15.1. Der AN kann den Vertrag aus wichtigem Grund nach vorheriger Abmahnung ganz oder teilweise kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Einstellung der Zahlungen durch den AG oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf den AG. In diesem Fall ist jeder Anspruch des AG auf entgangenen Gewinn oder auf Schadensersatz wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen ausgeschlossen. Der AN hat Anspruch auf angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Lieferungen/Leistungen. Etwaige bestehende Schadensersatzansprüche der AN bleiben hiervon unberührt.
15.2. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

16. Schlussbestimmungen; Anwendbares Recht
16.1 Erfüllungsort der Lieferungen/Leistungen ist der in der Auftragsbestätigung genannte Ort.
16.2 Es gilt ungarisches Recht. Die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen.
16.3 Werden einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch anders lautende vertragliche Vereinbarung ganz oder teilweise ersetzt oder sollten einzelne Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige Regelungslücken.
16.4 Alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten sind von den Vertragsparteien zu einer beiderseits friedlichen Lösung zu führen.
Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation durchzuführen. Es wird vereinbart, dass diese Voraussetzung eine gewillkürte Zulässigkeitsvoraussetzung für ein gerichtliches Verfahren ist.
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Thomas és Fiai Kft. 
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand Februar 2023

(für Verträge mit Unternehmern,
juristischen Personen des öffentl. Rechts oder einem öffentl.-rechtl. Sondervermögen)

1. Allgemeines
1.1 „Auftragnehmer“ ist die Fa. Thomas és Fiai Kft. (nachfolgend AN); als „Auftraggeber“ (nachfolgend AG) gilt der jeweilige Besteller.
1.2 Für sämtliche Verträge zwischen der AN und dem AG gelten aus-schließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Sie umfassen/regeln die gesamte Geschäftsverbindung.
1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des AG und Hinweise hierauf werden von der AN nicht anerkannt und gelten auch dann als zurückgewiesen, wenn diese unwidersprochen bleiben.
1.4 Änderungen eines dem Geschäft zu Grunde liegenden Vertrages und/ oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2. Vertragsschluss
2.1 Sämtliche Angebote der AN sind freibleibend. Erst die vom AG an die AN gerichtete Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die/das bestellte Ware/Leistung/Werk dar, wobei eine vertragliche Bindung erst durch ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung der AN und nicht z.B. bereits durch die bloße Bestellbestätigung erfolgt.
2.2 Die Erfüllung der Liefer-/Leistungsverpflichtungen der AN setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung voraus (Selbstbelieferungsvorbehalt), wobei sich die AN verpflichtet, den AG unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu unterrichten und auf dessen Verlangen bereits von diesem erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten.

3. Liefer-/Leistungsumfang
3.1 Die AN verpflichtet sich zur Lieferung/Leistung gemäß Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung zum Angebot gehörender Unterlagen wie Pläne, Zeichnungen, technische Daten usw. sowie vom AG mitgeteilter Angaben und überreichter Unterlagen (z.B. Lagepläne, Baubeschreibungen etc.). Vorgelegte Proben und Muster stellen unverbindliche Anschauungsmuster dar.
3.2. Spätere zwingende Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang aufgrund von Auflagen der zuständigen Baubehörde bleiben vorbehalten, stellen keine Mängel dar und sind von der AN nicht zu vertreten. Erforderliche Abweichungen werden in Abstimmung mit dem AG umgesetzt und die vereinbarten Preise angemessen angepasst.
3.3 Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen/Lieferungen durch die AN in Abweichung von der Auftragsbestätigung sind zulässig, soweit diese gleichwertig und dem AG zumutbar sind, z.B. technisch fortschrittliche Konstruktionsänderungen.
3.4 Soweit dem AG zumutbar, sind Teillieferungen zulässig.
3.5 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart gehören nicht zum Leistungsumfang der AN: Erlangung der Baugenehmigung, Durchführung der amtl. Vermessung, Behördenkontakte, Einrichtung der Baustelle (inkl. Licht, Wasser, Strom), Erdarbeiten, Fertigstellung der Stützfundamente und Wandsockel, Erstellen der Statik für Fundamente und Betonsohle, Prüf- und Statik-Gebühren, Abbruch- und Stemm-Arbeiten, Entsorgung von Schutt und Baumaterialresten, Schallmessungen, hydraulische Berechnungen, Blitzschutz, Brandschutzgutachten, Bodengutachten/-proben/-Entsorgung etc., Grundstückserschließung, Achsen- und Gebäudeeinmessungen, Entwässerung, Bauherrenhaftpflichtversicherung, Bauwesenversicherung, Versicherung gegen Diebstahl und Vandalismus, Baustraßen, Gehwegüberfahrten, Baumschutz, Erstellung von Planungsunterlagen, wasserrechtliche Genehmigungen, Fällgenehmigungen, Anträge auf Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegerecht, Lagergenehmigungen, Anträge auf polizeiliche Verkehrssicherungsmaßnahmen o.ä..

4. Preise
4.1 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die Preise der AN in Forint HUF zzgl. gesetzl. anfallender Mehrwertsteuer (MwSt.) und aller sonstigen Nebenkosten, wie z.B. für Montage, Transport, Fracht, Versicherung, Zoll usw..
4.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, wählt die AN den für den AG günstigsten Versand- bzw. Transportweg.
4.3 Auf schriftliches Verlangen und Kosten des AG werden Lieferungen der AN gegen die üblichen Transport-/Versandrisiken versichert. Montage und Einweisungen sind vom AG gesondert schriftlich in Auftrag zu geben und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.4 Preisänderungen aufgrund sich ändernder Materialpreise, Währungsschwankungen etc. berechtigen die AN zu einer angemessenen Preisanpassung, sofern sich aus vom AG zu vertretenen Gründen der Beginn der Leistungsausführung um mehr als 1 Monat nach dem vereinbarten Ausführungsbeginn verzögert. Die Preisanpassung ist der Höhe nach auf den zwischenzeitlichen am Markt üblicherweise durchsetzbaren Preis begrenzt.
4.5 Der vereinbarte Preis wird zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart oder Zwischen-/Teilabnahmen gem. Ziff. 9.4 erfolgen,
- i.Hv. 30 % der Auftragssumme gemäß Angebot zzgl. MwSt. vor Beginn der Bautätigkeit mit der Maßgabe, dass es sich um einen wesentlichen Teil der vereinbarten Leistung handelt;
- jeweils i.H.d. sich aus dem Vertrag ergebenden bzw. anhand dessen zu ermittelnden Vergütungsanteils für bereits bestelltes Material, sofern die AN die Materialbelieferung durch einen entsprechenden Lieferbeleg nachweist;
- i.Ü. bei Abnahme/ vollständiger Lieferung.
4.6 Dem AG steht das Recht zu nachzuweisen, das der kostenmäßige Anteil der jeweils zu vergütenden Materialbestellung tatsächlich geringer ist.
4.7 Der AN verpflichtet sich, bei Rechnungsstellung einen geeigneten Nachweis über den Erhalt des abzurechnenden Materials vorzulegen.
4.8. Das Recht des AN auf Abschlagszahlungen bleibt unberührt.

5. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Verzug
5.1 Gegenüber den Zahlungsansprüchen der AN ist die Aufrechnung wie auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderung oder, hinsichtlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, um eine unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderung aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann daneben nur im Falle einer mangelhaften Lieferung oder Leistung und nur insoweit geltend gemacht werden, als der zurückbehaltene Betrag den objektiven Wert der von der AN erbrachten Leistung übersteigt.
5.2 Bei Eintritt des Zahlungsverzuges ist die AN berechtigt, auf die fälligen Beträge die gesetzlichen Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, wie dem AG der Nachweis, dass dieser Schaden geringer ist.
Zur Erfüllung noch ausstehender Lieferungen und Leistungen im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehungen ist die AN dann nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet.

6. Lieferfristen und Höhere Gewalt
6.1 Sämtliche Angaben zu Verfügbarkeit, Versand, Lieferzeit, Zustellung oder Fertigstellung einer Lieferung/Leistung sind lediglich voraussichtliche Angaben und ungefähre Richtwerte. Sie stellen keine verbindlichen bzw. garantierten Liefer- oder Fertigstellungstermine dar, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.
6.2 Die Vereinbarung von Liefer-/Fertigstellungsterminen oder -fristen bedarf der Schriftform. Die Liefer-/Fertigstellungsfrist beginnt sofern nicht anders schriftlich vereinbart mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor rechtzeitigem Eingang sämtlicher im Verantwortungsbereich des AG liegender und notwendigerweise vor Beginn der Leistungsausführung zu beschaffender Unterlagen, Plänen, Genehmigungen, Freigaben, Statik-Prüfung, Vermessungen etc., abschließender technischer Klärung sowie nicht bevor die jeweils erforderlichen Abnahmebestätigungen der Vorgewerke vorliegen. Gleiches gilt, solange der AG notwendige Vorleistungen i.S.v. Ziff. 7 nicht rechtzeitig erbringt.
6.3 Im Falle einer von der AN nicht zu vertretenden Verzögerung verlängert sich der vereinbarte Lieferzeitraum entsprechend. Die der AN hierdurch entstehenden Kosten trägt der AG, sofern er die Verzögerung zu vertreten hat.
6.4 Eine Lieferfrist gilt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand versandt worden ist.
6.5 Bei nicht rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Belieferung der AN (Selbstbelieferungsvorbehalt) verlängern sich die Liefer-/Fertigstellungsfristen bzw. -Termine angemessen, sofern die Parteien übereinstimmend am Vertrag festhalten.
6.6 Sofern sich der AG mit der Annahme der Lieferungen/Leistungen in Verzug befindet, ist die AN berechtigt, die erneute Anlieferung nur gegen Vorauszahlung einschließlich des durch die vorherige Nichtannahme entstandenen Schadens oder gegen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe auszuführen.
6.7 Im Falle höherer Gewalt ist die AN für die Dauer der Auswirkungen und, wenn diese zur Unmöglichkeit der Leistung führt, insgesamt und endgültig von ihrer Liefer- und Leistungspflicht befreit. Für den AG sind in diesen Fällen Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
Als höhere Gewalt gelten alle außerhalb des Einflussbereiches der Parteien liegenden, unvorhersehbaren Ereignisse, deren Auswirkungen auf die zu erfüllenden vertraglichen Pflichten auch durch zumutbare Bemühungen der Parteien nicht verhindert werden können, wie zum Beispiel Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Sabotagen, Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuche, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- und/oder Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung und/oder Ausführung erschwert oder unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- und/oder Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.
6.8 Eine Verschiebung des vereinbarten Liefer-/Fertigstellungstermins auf Veranlassung des AG um bis zu einem Monat ist für den AG kostenfrei. Im Falle einer darüber hinausgehenden weiteren Verschiebung kann die AN dem AG für jeden weiteren angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Netto-Vertragspreises, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

7. Aufstellung und Montage
7.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart hat der AG auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig vor Montagebeginn an der Montagestelle bereitzustellen:
a) alle Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die erforderlichen Bedarfsgegenstände, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
c) Strom (380 V.25 A), Beleuchtung und Wasseranschluss,
d) für die Aufbewahrung von Fertigteilen und Geräten usw. genügend große, befestigte, ebene, trockene und verschließbare Lagerflächen. Der AG wird zum Schutz des Eigentums der AN die Maßnahmen treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums ergreifen würde.
7.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Der AG stellt sicher, dass die Bau-/Montagestelle witterungsunabhängig mit Schwerlasttransporten (20t) befahrbar und die An- und Abfahrtswege ausreichend eingeebnet und befestigt sind.
7.4. Verzögern sich Aufstellung und Montage durch nicht von der AN zu vertretende Umstände, so hat der AG sämtliche dadurch entstehende Kosten, wie z.B. für Wartezeit etc., zu tragen.
7.5 Eine Überprüfung der Vorleistungen des AG erfolgt gemeinsam mit der AN vor Beginn der Auftragsausführung. Die Parteien halten die Ergebnisse im Rahmen eines von beiden zu unterzeichnenden Protokolls fest.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die AN behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des AG vor, soweit das Eigentum nicht durch Verbindung mit dem Grundstück kraft Gesetzes übergeht.
8.2 Sofern die AN den Vertrag wirksam gemäß Ziff. 15 kündigt, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die AN befugt ist, sämtliche bereits auf die Baustelle bzw. das Baugrundstück verbrachte Liefergegenstände zu entfernen bzw. zu demontieren und von dem Baugrundstück abzutrennen, auf die sich die von der AN ausgesprochene Kündigung erstreckt.
8.3 Der AG erklärt hinsichtlich der von der Kündigung gem. Ziff. 8.2 betroffenen und durch Verbindung mit dem Grundstück in sein Eigentum übergegangenen Liefergegenstände im Falle der wirksamen Kündigung die sofortige Übereignung an den AN, der AN nimmt diese Erklärung des AG bereits jetzt an. Der AG ist jederzeit befugt, dies durch Zahlung abzuwenden.
8.4 Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die der AN aus der Geschäftsverbindung mit dem AG zustehen, Eigentum der AN. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung der AN (Kontokorrentvorbehalt). Übersteigt der Wert der für die AN bestehenden Sicherheiten die Forderungen der AN gegenüber dem AG um insgesamt 20 %, gibt die AN auf Verlangen des AG Sicherheiten in entsprechender Höhe nach eigener Wahl frei.
8.5 Der AG ist nicht berechtigt, über Vorbehaltsware zu verfügen.
8.6 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den AG sind unzulässig, solange die gelieferte Ware noch im Eigentum der AN steht. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG die AN unverzüglich zu benachrichtigen.
8.7 Wird der Liefergegenstand mit einer anderen Sache des AG verbunden oder vermischt, so tritt der AG schon jetzt etwaig dadurch entstehende Forderungen oder Eigentums- und Miteigentumsrechte an dem neu entstandenen Gegenstand (in Höhe des Wertes der gelieferten Ware) an die AN ab.
8.8 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG wird stets für die AN als Hersteller vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des AG an der Vorbehaltsware setzt sich an der umgebildeten Sache fort.

9. Gefahrenübergang und Abnahme
9.1 Die AN trägt die Gefahr bis die Lieferung zum Versand gebracht bzw. dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wurde.
9.2 Für Werkleistungen trägt die AN die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung.
9.3 Die Abnahme hat durch den AG spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnung der AN zu erfolgen. Jede Vertragspartei trägt die ihr durch die Abnahme entstehenden Kosten selbst. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, ist die Abnahme durch ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll zu dokumentieren.
9.4 Auf Verlangen der AN erfolgt eine gesonderte Abnahme von in sich abgrenzbaren/abgeschlossenen Teilen der Leistung (Zwischenabnahme). Diese ist durch ein von beiden Parteien zu erstellendes Protokoll zu dokumentieren.
9.5 Unterbleibt die Abnahme der Leistung oder der Teilleistung gilt die Leistung oder Teilleistung nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnung als abgenommen, wenn die AN auf den Fristbeginn zusammen mit der Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnung hingewiesen hat.

10. Mängeluntersuchung
10.1 Soweit es sich um einen Handelskauf handelt hat der AG die Liefergegenstände unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang zu untersuchen, der AN etwaige Beanstandungen sofort schriftlich anzuzeigen und ihr Gelegenheit zu geben, die Berechtigung von Beanstandungen zu überprüfen. Unterlässt der AG die Anzeige, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Haftung für etwaige versteckte Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung innerhalb der Frist von 5 Tagen nicht zu erkennen waren, ist ausgeschlossen, wenn der AG diese nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich rügt.
10.2 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die AN berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen und Schäden vom AG ersetzt zu verlangen.
10.3 Etwaige Maßnahmen der AN zum Zwecke der Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis eines Mangels. Verhandlungen über eine Beanstandung gelten in keinem Fall als Verzicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.

11. Mängelhaftung
11.1 Die AN haftet innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 11.6) für Mängel an dem Liefergegenstand nur in der Weise, dass die AN alle mangelhaften Lieferungen/Leistungen, sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, nach ihrer Wahl unentgeltlich nachbessert oder dafür Ersatz liefert. Der AN ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG – unbeschadet der Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 12 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im Fall der Selbstvornahme aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch den AG kann dieser Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur bis zu dem Betrag verlangen, den die AN bei eigener Durchführung der Nachbesserung aufgewendet hätten.
11.2. Die AN übernimmt bei der Lieferung von ausgetauschten oder ersetzten Teilen/Geräten nur die Transportkosten für die preisgünstigste Versandart ab Lager.
11.3. Aufwendungen zur Durchführung von Nachbesserungen oder Nachlieferungen, wie Transportkosten, Reisekosten, Arbeitskosten und Materialkosten entsprechend der gesetzlichen Regelungen gehen zu Lasten der AN, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Lieferung oder Leistung stehen, insbesondere diesen nicht übersteigen. Die AN hat die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen nicht zu tragen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
11.4 Ansprüche aus Mängelhaftung und sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn
–             der Einbau und die Inbetriebnahme nicht durch AN oder eine autorisierte Fachfirma erfolgen,
–             Eingriffe von nicht autorisierten Personen vorgenommen werden,
–             Marken, Gerätenummern oder Zulassungsnummern beschädigt werden,
–             die Störungsursache auf unzulässige Bedienung bzw. Handhabung, höhere Gewalt oder sonstige, von AN nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist
–             sie auf die Leistungsbeschreibung oder Anordnungen des AG, von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile/Komponenten oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen sind.
11.5 Weitergehende Ansprüche des AG – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Die AN haftet deshalb auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des AG. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sowie dann nicht, wenn der AG aufgrund einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie Schadensersatz statt der Leistung geltend macht. In letzterem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf die Höhe des Gegenwertes des Liefergegenstandes begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.6. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung bzw. Abnahme im Falle von werkvertraglichen Leistungen, spätestens jedoch mit der Inbetriebnahme des Liefer- und Leistungsumfangs.
11.7. Rückgriffsansprüche des AG gegen die AN bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des AG gegen die AN gilt Ziffer 11.3. entsprechend.
11.8 Eine Gewährleistung für den Wuchs von Pflanzen übernimmt der AN ausdrücklich nur, sofern der AG zusätzlich eine gesondert zu vereinbarende und zu vergütende Pflege der Vegetationsflächen nach Fertigstellung der Leistung bei dem AN in Auftrag gibt.

12. Haftung
12.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gesetzlich gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12.2 Soweit die Haftung der AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung deren Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12.3 Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der AN nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile. Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z. B. durch ungünstige Lage der bearbeiteten Fläche bedingt und vorhersehbar sind und dem Kunden vor Arbeitsbeginn schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden.
Für Schäden am Zubehör der bearbeiteten Flächen, wie z. B. Hecken, Sträucher, Bäume, Vasen, Tonschalen, Glas etc., wird keine Haftung übernommen.

13. Nutzungsrechte
Die AN bleibt Eigentümerin sämtlicher für die Leistungserbringung erstellter und im Rahmen der Geschäftsbeziehungen dem AG überlassener Unterlagen, Zeichnungen, Plänen, Datenblättern, Programmen/Software etc., soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Die AN räumt dem AG daran ein auf die Durchführung des Vertrages beschränktes, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Der AG darf die ihm zugänglich gemachten Unterlagen etc., nur im Hinblick auf die konkrete Umsetzung des Vertrages nutzen, d.h. er darf diese insbesondere nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Änderung oder Benutzung zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck ist dem AG ohne Genehmigung nicht gestattet. Der AG ist nicht befugt, Dritten Rechte an den Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung der AN einzuräumen.

14. Unteraufträge
Die AN ist berechtigt, die ihr nach dem Vertrag obliegenden Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

15. Datenschutz
Die AN speichert lediglich auftragsrelevante Daten des AG, und zwar ausschließlich für eigene Zwecke. Die AN unternimmt wirtschaftlich und technisch zumutbare und mögliche Vorkehrungen, um einen unbefugten Zugriff Dritter auf diese Daten zu verhindern. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich soweit im Rahmen und zur Umsetzung/Durchführung der Beauftragung zwingend erforderlich.

16. Kündigung
16.1. Die AN kann den Vertrag aus wichtigem Grund nach vorheriger Abmahnung ganz oder teilweise kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Einstellung der Zahlungen durch den AG oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf den AG. In diesem Fall ist jeder Anspruch des AG auf entgangenen Gewinn oder auf Schadensersatz wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen ausgeschlossen. Die AN hat Anspruch auf angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Lieferungen/Leistungen. Etwaige bestehende Schadensersatzansprüche der AN bleiben hiervon unberührt.
16.2. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

17. Schlussbestimmungen; Anwendbares Recht
17.1 Erfüllungsort der Lieferungen/Leistungen ist der in der Auftragsbestätigung genannte Ort.
17.2 Im kaufmännischen Verkehr wird Kaposvar als Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten vereinbart. Die AN ist daneben berechtigt, den AG am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen.
17.3 Es gilt ungarisches Recht. Die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen.
17.4 Alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten sind von den Vertragsparteien zu einer beiderseits friedlichen Lösung zu führen.
Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Hamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte durchzuführen. Es wird vereinbart, dass diese Voraussetzung eine gewillkürte Zulässigkeitsvoraussetzung für ein gerichtliches Verfahren ist.
Vorstehendes gilt ausdrücklich nicht für Streitigkeiten über Ansprüche und der zur ihrer Durchsetzung notwendigen (gerichtlichen) Verfahren.
17.5 Werden einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch anders lautende vertragliche Vereinbarung ganz oder teilweise ersetzt oder sollten einzelne Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige Regelungslücken.


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Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Datenschutz hat einen besonders hohen Stellenwert für die Geschäftsleitung der Thomas és Fiai - Kertszerviz Kft.. Eine Nutzung der Internetseiten der Thomas és Fiai - Kertszerviz Kft. ist grundsätzlich ohne jede Angabe personenbezogener Daten möglich. Sofern eine betroffene Person besondere Services unseres Unternehmens über unsere Internetseite in Anspruch nehmen möchte, könnte jedoch eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich werden. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich und besteht für eine solche Verarbeitung keine gesetzliche Grundlage, holen wir generell eine Einwilligung der betroffenen Person ein.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise des Namens, der Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer einer betroffenen Person, erfolgt stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und in Übereinstimmung mit den für die Thomas és Fiai - Kertszerviz Kft. geltenden landesspezifischen Datenschutzbestimmungen. Mittels dieser Datenschutzerklärung möchte unser Unternehmen die Öffentlichkeit über Art, Umfang und Zweck der von uns erhobenen, genutzten und verarbeiteten personenbezogenen Daten informieren. Ferner werden betroffene Personen mittels dieser Datenschutzerklärung über die ihnen zustehenden Rechte aufgeklärt.

Die Thomas és Fiai - Kertszerviz Kft. hat als für die Verarbeitung Verantwortlicher zahlreiche technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt, um einen möglichst lückenlosen Schutz der über diese Internetseite verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Dennoch können Internetbasierte Datenübertragungen grundsätzlich Sicherheitslücken aufweisen, sodass ein absoluter Schutz nicht gewährleistet werden kann. Aus diesem Grund steht es jeder betroffenen Person frei, personenbezogene Daten auch auf alternativen Wegen, beispielsweise telefonisch, an uns zu übermitteln.

1. Begriffsbestimmungen
Die Datenschutzerklärung der Thomas és Fiai - Kertszerviz Kft. beruht auf den Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber beim Erlass der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verwendet wurden. Unsere Datenschutzerklärung soll sowohl für die Öffentlichkeit als auch für unsere Kunden und Geschäftspartner einfach lesbar und verständlich sein. Um dies zu gewährleisten, möchten wir vorab die verwendeten Begrifflichkeiten erläutern.

Wir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:

a)   personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
b)   betroffene Person Betroffene Person ist jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden.
c)   Verarbeitung Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
d)   Einschränkung der Verarbeitung Einschränkung der Verarbeitung ist die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.
e)   Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.
f)   Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.g)   Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
h)   Auftragsverarbeiter Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
i)     Empfänger Empfänger ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger.
j)     Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
k)   Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
2. Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter ist die:

Thomas és Fiai Kft.

Petoefi utcá 94, 7545 Nagykorpad 
Hungary 
Tel.: +36 062672924 
E-Mail: info@haus-garten.hu
 Webseiten: www.haus-garten.hu www.gartenservice.hu www.somogy-kertszerviz.hu www.tanyasitermekek.hu www.kertszervisz.hu www.gartenservice-ungarn.hu www.gartenservice-balaton.hu

3. Cookies
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4. Erfassung von allgemeinen Daten und Informationen
Die Internetseite der Thomas és Fiai Kft. erfasst mit jedem Aufruf der Internetseite durch eine betroffene Person oder ein automatisiertes System eine Reihe von allgemeinen Daten und Informationen. Diese allgemeinen Daten und Informationen werden in den Logfiles des Servers gespeichert. Erfasst werden können die (1) verwendeten Browsertypen und Versionen, (2) das vom zugreifenden System verwendete Betriebssystem, (3) die Internetseite, von welcher ein zugreifendes System auf unsere Internetseite gelangt (sogenannte Referrer), (4) die Unterwebseiten, welche über ein zugreifendes System auf unserer Internetseite angesteuert werden, (5) das Datum und die Uhrzeit eines Zugriffs auf die Internetseite, (6) eine Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse), (7) der Internet-Service-Provider des zugreifenden Systems und (8) sonstige ähnliche Daten und Informationen, die der Gefahrenabwehr im Falle von Angriffen auf unsere informationstechnologischen Systeme dienen.

Bei der Nutzung dieser allgemeinen Daten und Informationen zieht die Thomas és Fiai Kft. keine Rückschlüsse auf die betroffene Person. Diese Informationen werden vielmehr benötigt, um (1) die Inhalte unserer Internetseite korrekt auszuliefern, (2) die Inhalte unserer Internetseite sowie die Werbung für diese zu optimieren, (3) die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer informationstechnologischen Systeme und der Technik unserer Internetseite zu gewährleisten sowie (4) um Strafverfolgungsbehörden im Falle eines Cyberangriffes die zur Strafverfolgung notwendigen Informationen bereitzustellen. Diese anonym erhobenen Daten und Informationen werden durch die Thomas és Fiai Kft. daher einerseits statistisch und ferner mit dem Ziel ausgewertet, den Datenschutz und die Datensicherheit in unserem Unternehmen zu erhöhen, um letztlich ein optimales Schutzniveau für die von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die anonymen Daten der Server-Logfiles werden getrennt von allen durch eine betroffene Person angegebenen personenbezogenen Daten gespeichert.

5. Kontaktmöglichkeit über die Internetseite
Die Internetseite der Thomas és Fiai Kft. enthält aufgrund von gesetzlichen Vorschriften Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu unserem Unternehmen sowie eine unmittelbare Kommunikation mit uns ermöglichen, was ebenfalls eine allgemeine Adresse der sogenannten elektronischen Post (E-Mail-Adresse) umfasst. Sofern eine betroffene Person per E-Mail oder über ein Kontaktformular den Kontakt mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen aufnimmt, werden die von der betroffenen Person übermittelten personenbezogenen Daten automatisch gespeichert. Solche auf freiwilliger Basis von einer betroffenen Person an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelten personenbezogenen Daten werden für Zwecke der Bearbeitung oder der Kontaktaufnahme zur betroffenen Person gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte.

6. Routinemäßige Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten
Der für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet und speichert personenbezogene Daten der betroffenen Person nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des Speicherungszwecks erforderlich ist oder sofern dies durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen Gesetzgeber in Gesetzen oder Vorschriften, welchen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde.

Entfällt der Speicherungszweck oder läuft eine vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einem anderen zuständigen Gesetzgeber vorgeschriebene Speicherfrist ab, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.

7. Rechte der betroffenen Person
a)   Recht auf Bestätigung Jede betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber eingeräumte Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Möchte eine betroffene Person dieses Bestätigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
b)   Recht auf Auskunft Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, jederzeit von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten. Ferner hat der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der betroffenen Person Auskunft über folgende Informationen zugestanden:
die Verarbeitungszwecke
die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DSGVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person
Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, ob personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so steht der betroffenen Person im Übrigen das Recht zu, Auskunft über die geeigneten Garantien im Zusammenhang mit der Übermittlung zu erhalten. Möchte eine betroffene Person dieses Auskunftsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
c)   Recht auf Berichtigung Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen. Möchte eine betroffene Person dieses Berichtigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
d)   Recht auf Löschung (Recht auf Vergessen werden) Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft und soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist:
Die personenbezogenen Daten wurden für solche Zwecke erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet, für welche sie nicht mehr notwendig sind.
Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe "a" DSGVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe "a" DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein, und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.
Sofern einer der oben genannten Gründe zutrifft und eine betroffene Person die Löschung von personenbezogenen Daten, die bei der Thomas és Fiai Kft. gespeichert sind, veranlassen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter der Thomas és Fiai Kft. wird veranlassen, dass dem Löschverlangen unverzüglich nachgekommen wird. Wurden die personenbezogenen Daten von der Thomas és Fiai Kft. öffentlich gemacht und ist unser Unternehmen als Verantwortlicher gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO zur Löschung der personenbezogenen Daten verpflichtet, so trifft die Thomas és Fiai Kft. unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, welche die veröffentlichten personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber in Kenntnis zu setzen, dass die betroffene Person von diesen anderen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Löschung sämtlicher Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat, soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist. Der Mitarbeiter der Thomas és Fiai Kft. wird im Einzelfall das Notwendige veranlassen.
e)   Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.
Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten.
Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist und eine betroffene Person die Einschränkung von personenbezogenen Daten, die bei der Thomas és Fiai Kft. gespeichert sind, verlangen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter der Thomas és Fiai Kft. wird die Einschränkung der Verarbeitung veranlassen.
f)   Recht auf Datenübertragbarkeit Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, welche durch die betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie hat außerdem das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe "a" DSGVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe "a" DSGVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe "b" DSGVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sofern die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, welche dem Verantwortlichen übertragen wurde. Ferner hat die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DSGVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und sofern hiervon nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden. Zur Geltendmachung des Rechts auf Datenübertragbarkeit kann sich die betroffene Person jederzeit an einen Mitarbeiter der Thomas és Fiai Kft. wenden.
g)   Recht auf Widerspruch Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben "e" oder "f" DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Die Thomas és Fiai Kft. verarbeitet die personenbezogenen Daten im Falle des Widerspruchs nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die den Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Verarbeitet die Thomas és Fiai Kft. personenbezogene Daten, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht die betroffene Person gegenüber der Thomas és Fiai Kft. der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so wird die Thomas és Fiai Kft. die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten. Zudem hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der Thomas és Fiai Kft. zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erfolgen, Widerspruch einzulegen, es sei denn, eine solche Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich. Zur Ausübung des Rechts auf Widerspruch kann sich die betroffene Person direkt an jeden Mitarbeiter der Thomas és Fiai Kft. oder einen anderen Mitarbeiter wenden. Der betroffenen Person steht es ferner frei, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft, ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG, ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
h)   Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sofern die Entscheidung (1) nicht für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, oder (2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder (3) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt. Ist die Entscheidung (1) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich oder (2) erfolgt sie mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person, trifft die Thomas és Fiai Kft. angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört. Möchte die betroffene Person Rechte mit Bezug auf automatisierte Entscheidungen geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
i)     Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen. Möchte die betroffene Person ihr Recht auf Widerruf einer Einwilligung geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
8. Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Art. 6 I lit. a DSGVO dient unserem Unternehmen als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einholen. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für eine Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. b DSGVO. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zur unseren Produkten oder Leistungen. Unterliegt unser Unternehmen einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. c DSGVO. In seltenen Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Besucher in unserem Betrieb verletzt werden würde und daraufhin sein Name, sein Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. d DSGVO beruhen. Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 I lit. f DSGVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet, weil sie durch den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse anzunehmen sein könnte, wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (Erwägungsgrund 47 Satz 2 DSGVO).

9. Berechtigte Interessen an der Verarbeitung, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden
Basiert die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 I lit. f DSGVO ist unser berechtigtes Interesse die Durchführung unserer Geschäftstätigkeit zugunsten des Wohlergehens all unserer Mitarbeiter und unserer Anteilseigner.

10. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden
Das Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die jeweilige gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind.

11. Gesetzliche oder vertragliche Vorschriften zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten; Erforderlichkeit für den Vertragsabschluss; Verpflichtung der betroffenen Person, die personenbezogenen Daten bereitzustellen; mögliche Folgen der Nichtbereitstellung
Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann. Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn unser Unternehmen mit ihr einen Vertrag abschließt. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag mit dem Betroffenen nicht geschlossen werden könnte. Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen muss sich der Betroffene an einen unserer Mitarbeiter wenden. Unser Mitarbeiter klärt den Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.

12. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
Als verantwortungsbewusstes Unternehmen verzichten wir auf eine automatische Entscheidungsfindung oder ein Profiling.